Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes [mehr]
Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes [mehr]
Die Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung [mehr]
Die Aufnahme eines überwachungsbedürftigen Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die [mehr]
Zuverlässigkeit nachweisen können. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach der Gewerbeanmeldung. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, finden Sie Informationen [mehr]
Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes [mehr]
Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes [mehr]
Rufnummer 08000 116 016 Frauenhäusern Gleichstellungsbeauftragten bei den Landratsämtern und Stadtverwaltungen Opferhilfeorganisationen, wie zum Beispiel WEISSER RING e.V. Opferschutzbeauftragten der Polizei [mehr]
Antrag können Sie entweder direkt an die ausstellende Behörde richten oder bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung abgeben. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie in [mehr]