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Stadt Freudenberg am Main (Druckversion)

Bebauungsplan 05 "Boxtal-Brunnengasse"

Autor: Herr Eisert
Artikel vom 09.01.2020

Der Gemeinderat Freudenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.12.2019 den Bebauungsplan "Boxtal-Brunnengasse" sowie die ihm zugeordneten Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) durch Aushang an den Anschlagtafeln der Rathäuser in Freudenberg, Boxtal, Ebenheid, Rauenberg und Wessental ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Boxtal-Brunnengasse" und die ihm zugeordneten Örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die ihm zugeordneten Örtlichen Bauvorschriften und wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadtverwaltung Freudenberg, Hauptstraße 152, 97896 Freudenberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;

der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Satzung Bebauungsplan (PDF-Datei)

Textliche Festsetzungen (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

Lageplan (PDF-Datei)

Satzung örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)

Örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Datei)

http://www.freudenberg-main.de//de/leben-wohnen/bauen-wohnen/neue-bebauungsplaene