Europawahl und Kommunalwahl 2024: Stadt Freudenberg am Main

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Europawahl und Kommunalwahl 2024

Hauptbereich

Europawahlen und Kommunalwahlen 2024

Wahlen

Am 9. Juni 2024 finden die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg statt. Weitere Informationen zu den einzelnen Wahlen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.


Erklärvideo: Kommunalwahl in Baden-Württemberg: So wählt man richtig!

  

Europawahl

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Wichtige Informationen für Wählerinnen und Wähler

Wer ist in Freudenberg wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger/ -innen, die in Freudenberg wohnen und am Wahltag:

  • mindestens 16 Jahre alt sind
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innehaben oder sich gewöhnlich dort aufhalten
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden
  • in einem Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg geführt werden

Wie kann man als Unionsbürger/-in der übrigen Mitgliedstaaten in Freudenberg an der Europawahl teilnehmen?

Unionsbürger/-innen, die in Freudenberg an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg eingetragen sein. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Eintragung von Amts wegen:
    Wahlberechtigte Unionsbürger*innen werden von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13.06.1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sofern sie am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) in Freudenberg gemeldet sind.
  2. Eintragung auf Antrag:
    Unionsbürger*innen, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens 21. Tage vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Stadtverwaltung Freudenberg eingehen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von dem/der Antragsteller/-in unterzeichnet und der Stadtverwaltung Freudenberg im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

    Antragsformulare erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin (PDF-Datei).

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen - auf Antrag - in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, sowie das entsprechende Antragsformular, erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.

Wahlbenachrichtigung

Vor jeder Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19.05.2024) eine Wahlbenachrichtigung.

Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, so melden Sie sich schnellstmöglich beim Wahlamt Freudenberg. Eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 24.05.2024) möglich. Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann an der Wahl teilnehmen.

Was kann ich tun, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung verloren habe?

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, können Sie dennoch wählen gehen. Sie müssen hierzu zwingend Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitbringen.

Bei Fragen und für Informationen steht Ihnen das Wahlamt der Stadt Freudenberg gerne jederzeit zur Verfügung. Gabi Müssig

Weitere Informationen rund um die Europawahl erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin 

www.bundeswahlleiterin.de.

  

Kommunalwahlen

Am Sonntag, den 9. Juni 2024, finden im Rahmen der Kommunalwahlen in Freudenberg folgende Wahlen statt:

  • Wahl der Kreisräte
  • Wahl der Gemeinderäte
  • Wahl der Ortschaftsräte

Wichtige Informationen für Wählerinnen und Wähler

Wer kann in Freudenberg wählen?

Das aktive Wahlrecht bei der Kommunalwahl

Das aktive Wahlrecht bezeichnet das Recht, sich durch die Stimmabgabe aktiv an der Wahl zu beteiligen.

Bei der Kommunalwahl sind deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger/-innen wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Freudenberg haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • im Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg geführt werden,
  • oder als Wohnungslose ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt Freudenberg haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

  • die das Wahlrecht infolge Richterspruchs in Deutschland verloren haben, oder
  • Unionsbürger*innen sind, die infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
 

Für Rückkehrer*innen, die durch einen Wegzug aus Freudenberg ihr Bürgerrecht nach § 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder nach Freudenberg zugezogen sind, gilt die vorgenannte Drei-Monatsfrist nicht. Sie haben die Möglichkeit, sich bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) in das Wählerverzeichnis auf Antrag eintragen zu lassen.

 

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis der Stadt Freudenberg eingetragen sind, erhalten automatisch bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19.05.2024) eine Wahlbenachrichtigung. In dieser informiert die Verwaltung die Bürgerinnen und Bürger darüber, dass sie bei der Wahl ihre Stimmen abgeben dürfen, und in welchem Wahllokal sie dies tun können. (KomWO § 5)
Der Benachrichtigung liegt ein Vordruck für einen Antrag auf Briefwahl bei.

Keine Wahlbenachrichtigung erhalten?

Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, so melden Sie sich schnellstmöglich beim Wahlamt/Bürgerbüro Freudenberg. Eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 24.05.2024) möglich. Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann an der Wahl teilnehmen.

Was kann ich tun, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung verloren habe?

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, können Sie dennoch wählen gehen. Sie müssen hierzu zwingend Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitbringen.

Aufstellung und Kandidatur

Wer ist wählbar?

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger/-innen, die am Wahltag:

  • mindestens 16 Jahre alt sind
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Freudenberg haben oder nach einem früheren Wegzug innerhalb von drei Jahren wieder nach Freudenberg zurückgezogen sind
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind

Wie und wo kann ich mich um ein Mandat bewerben?

Sie können sich grundsätzlich bei Parteien oder Wählervereinigungen um ein Mandat bewerben oder gegebenenfalls eine eigene Liste einreichen. Einzelbewerbungen sind in Baden-Württemberg nicht vorgesehen, Sie können aber natürlich als einzelner Kandidat auf einer Liste kandidieren. 

Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen ist sehr komplex. Je nach Konstellation müssen verschiedene Anforderungen beachtet werden. Bereits ein geringfügiger Formfehler kann dazu führen, dass die gesamte Liste nicht anerkannt wird. Melden Sie sich daher bezüglich Einzelheiten und Fragen rechtzeitig beim Wahlamt Freudenberg. Hier erhalten Sie auch die entsprechenden Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Link zur Bekanntmachung (PDF-Datei)

Wie wird abgestimmt?

Stimmzettel

Damit sich die Wahlberechtigten in Ruhe überlegen können, auf welche Kandidierenden sie ihre Stimmen verteilen, erhalten alle Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel bereits vor der Wahl zugestellt. Im Normalfall erfolgt die Verteilung ungefähr eine Woche vor dem Wahltag. Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird. (KomWG § 18).

Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.

Im Wahllokal

Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt.

Danach ist am Tisch des Wahlvorstandes die Wahlbenachrichtigung oder ein Ausweisdokument vorzuzeigen. Ein Ausweis sollte also auf jeden Fall mitgeführt werden, da dieser auf Aufforderung vorzulegen ist. Im Anschluss erfolgt die Abgabe des Stimmzettels durch Einwurf in die Wahlurne.

Wichtig: Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.

Briefwahl

Die Briefwahlunterlagen können über einen Antrag angefordert werden, welcher der Wahlbenachrichtigung beigefügt ist. Wer durch Briefwahl wählt,

  • füllt den Stimmzettel persönlich aus,
  • legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung,
  • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und
  • übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig der/dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Stadt Freudenberg. Der Wahlbrief kann auch in den Briefkasten am Rathaus Freudenberg direkt abgegeben werden.

Wie wird der Stimmzettel korrekt ausgefüllt?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  • Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. Bei Unechter Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind.
     
  • Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panaschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,§ 26 Abs. 2 letzter Satz:  „Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“

Wichtig: Es gilt nach §19 KomWG die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber*innen auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels.

 

Kumulieren und Panaschieren

Kumulieren (Anhäufen) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten. Auf dem Wahlzettel ist hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.

Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:

Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.

Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.

Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.

Bei Fragen und für Informationen rund um das Thema Wahlen steht Ihnen das Wahlamt/Bürgerbüro Freudenberg jederzeit gerne zur Verfügung.
Gabi Müssig, Tel. 09375/9200-14, Email: gabi.muessig@freudenberg

Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg erhalten Sie auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg www.kommunalwahl-bw.de.
Weitere Fragen? FAQ: Fragen und Antworten zur Kommunalwahl | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)