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Ersterwähnungsurkunde von Wessental vom 28. Dezember 1309
Im Namen des Herrn Amen. Wir Konrad (Cunradus) der Jüngere, durch Gottes Gnade Graf von Vaihingen (Vehingen) und unsere rechtmäßige Ehefrau Elisabeth (Elizabet) erkennen an und wünschen, dass es für alle, die jetzt oder zukünftig diese Urkunde sehen werden, feststehe, dass wir – mit einträchtigem Rat und Willen sowie in Übereinstimmung – den Klosterbrüdern, nämlich Abt und Konvent von Bronnbach, und deren Kloster durch die vorliegende Urkunde für 105 Pfund Heller an uns bar bezahlten Geldes unsere nachfolgend benannten Güter in Ödengesäß (Oesingesazze), Nassig (Nazzahe) und Wessental (Wetzigintal) mit allen ihren Rechten und Zugehörungen, den erlangten oder noch zu fordernden, wie sie auch immer benannt sein mögen, und mit vollem Herrschaftsrecht über die Sache, als Eigentum mit vollem Recht dauerhaft zu besitzen, verkauft, übergeben und abgetreten haben, verkaufen, übergeben und abtreten, nämlich:
die Güter, die Reinh. der Schultheiß in Ödengesäß (Osingesezze) bestellt, von denen jährlich vier Unzen Heller an Walpurgis (1. Mai), zehn Solidi Heller an Mariae Himmelfahrt (15. August) sowie ein Fastnachtshuhn zu geben sind; dann die Güter in Nassig (Nazzahe), die Siboto, Sohn des Ricgard, und sein Sohn Koppelin bestellen, mit einer jährlichen Abgabe von sechs Maltern Weizen, drei Maltern Hafer und einem Fastnachtshuhn;
dann die ebenfalls dort liegenden Güter, die Kunigunde Engelreich (Cunegundis Engelrichin) bestellt, mit jährlich acht Unzen Heller an Walpurgis, einem Pfund Heller an Mariae Himmelfahrt, 8 Unzen Heller an Lichtmess (2. Februar) und einem Fastnachtshuhn; dann die Güter, die Reinh. genannt Grening und Konrad (Cunradus) genannt Stutzil bestellen, mit jährlich sieben Unzen Heller an Walpurgis, acht Unzen Heller an Mariae Himmelfahrt, sieben Unzen Heller an Lichtmess und einem Fastnachtshuhn; dann die Güter ebenda, die Reinhard (Reinhardus) genannt Schuber bestellt, mit jährlich einem Pfund Heller an Mariae Himmelfahrt und einem Fastnachtshuhn; dann die Güter ebenda, die H. Roeser bestellt, mit jährlich einem Pfund Heller an Mariae Himmelfahrt und einem Fastnachtshuhn; dann die Güter ebenda, die Jutta Hurnung (Hurnungin) bestellt, mit jährlich vier Unzen Heller an Mariae Himmelfahrt;
dann die Güter, die Guetela Brotbeck (Brotbeckin) bestellt, mit jährlich vier Unzen Heller am bereits genannten Fest und einem Fastnachtshuhn; dann die Güter, die Gerlint bestellt, mit jährlich zwei Solidi Heller; dann die Güter in Wessental (Wetzigintal), nämlich zwei Mühlen, die die Brüder Konrad (Cunradus) und Eberlein (Ebberlinus) bestellen und bewohnen, von denen jährlich zu geben sind drei Malter Weizen und viereinhalb Unzen Heller an Epiphanie (6. Januar) sowie zwei Fastnachtshühner.
Mit vorliegender Urkunde haben wir uns verpflichtet und verpflichten wir uns in gutem Glauben zur Gewährleistung, die volkstümlich Warschaft genannt wird, für die genannten Güter im Einzelnen und im Ganzen gegenüber besagtem Abt und Konvent und deren Kloster, wie man dies nach Gewohnheit oder nach Recht mit Eigengütern zu tun pflegt.
Im Übrigen verzichten wir auf das Recht der Einrede wegen arglistiger Täuschung durch Verführung zu wucherischem Preis; und die Einrede des allgemeinen Widerrufs soll ebenso wenig Gültigkeit haben wie alle anderen Hilfsmittel des kanonischen oder bürgerlichen Rechts, durch die vorliegender Vertrag annulliert, beeinträchtigt oder als Ganzes oder in Teilen widerrufen werden könnte.
Zum sichtbaren Beweis und zur Bekräftigung des gesamten Vorgenannten und jeder Einzelheit sind unsere Siegel dem gegenwärtigen Schreiben angehängt worden.
Gegeben im Jahr des Herrn 1309 Dezember 28 (millesimo trecentesimo nono quinto kalendas Januarii).
Vorlage: Archivverbund Main-Tauber, Signatur: StAWt-R US 1309 Dezember 28)
Übersetzung: Archivverbund Main-Tauber, Bronnbach 19, 97877 Wertheim
Landesarchiv Baden-Württemberg - Staatsarchiv Wertheim - Az. 8-7512
Foto: Franz Hofmann
Text / Gestaltung: Sylvia Bechtold